§ 1  Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „SV Berliner Brauereien e.V.“ (SVBB e.V.). Der Verein hat seinen Sitz in Berlin. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Berlin-Charlottenburg eingetragen.
  2. Der Verein ist Mitglied im Landessportbund Berlin. Die Abteilungen sind in den jeweiligen Fachverbänden organisiert.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2  Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, und zwar durch Ausübung des Sports (entsprechend § 52 Abs. 2, Satz 1, Nr. 21 Abgabenordnung) und der Förderung des Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege (entsprechend § 52 Abs. 2, Satz 1, Nr. 3 Abgabenordnung). Der Zweck wird verwirklicht durch die Förderung und Ausübung unter anderem folgender Sportarten: Badminton, Basketball, (Fußball), Tennis, Tischtennis, Kegeln, Aerobic/Gymnastik.
  2. Der Verein fördert den Kinder-, Jugend-, Erwachsenen-, Breiten-, Wettkampf-, Leistungs-, Gesundheits- und Seniorensport. Er trägt dazu bei, die Ideale des Sports und die olympische Idee zu pflegen und praktisch zu realisieren. Dabei fördert der Verein auch die sportliche Betätigung von Menschen mit Handicap bzw. Behinderung (Inklusion). Der SV Berliner Brauereien e.V. tritt konsequent für dopingfreien Sport ein. Die Mitglieder sind berechtigt, am regelmäßigen Training und an Wettkämpfen teilzunehmen. Darüber hinaus kann der Verein mit anderen Vereinen und Institutionen, die gleiche oder ähnliche Ziele verfolgen, Zweckgemeinschaften gründen.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Die Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG (Ehrenamtspauschale) ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand des Vereins. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und Bedingungen.
  5. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durchunverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  6. Der Verein räumt den Angehörigen aller Nationalitäten, Bevölkerungsgruppen und unabhängig vom Geschlecht gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz parteipolitischer, religiöser und weltanschaulicher Toleranz und Neutralität.
  7. Der Verein trägt Sorge für den Kinder- und Jugendschutz und ist sich auf allen Ebenen dieser Verantwortung bewusst. Der Verein nimmt seine Vorbildfunkton für Kinder und Jugendliche an und bezieht aktiv Stellung gegen jegliche Form der Gewalt, Diskriminierung, Rassismus und Sexismus.

§ 3  Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die seine Ziele unterstützt, unabhängig von Geschlecht, Beruf, Konfession oder Staatsangehörigkeit.
  2. Der Verein besteht aus
  • Erwachsenen Mitgliedern,
  • Kindern und jugendlichen Mitgliedern (nachfolgend beschränkt geschäftsfähige und geschäftsunfähige Mitglieder genannt)
  • Ehrenmitgliedern
  1. Die Mitgliedschaft erfolgt auf schriftlichen Antrag unter Anerkennung der Satzung des Vereins. Über die Aufnahme entscheidet die zuständige Abteilungsleitung. Eine Ablehnung muss nicht begründet werden. Die Anträge beschränkt geschäftsfähiger oder geschäftsunfähiger Personen müssen von ihrem gesetzlichen Vertreter unterschrieben sein.
  2. Auf Antrag der Abteilungsleitung bzw. des Vorstandes können Personen, die sich um den Verein in besonderer Weise verdient gemacht haben, zum Ehrenmitglied ernannt werden. Die Regularien hierzu sind in der Ehrenordnung des Vereins geregelt. Diese ist durch die Mitgliederversammlung zu beschließen.
  3. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann die Mitgliedschaft für einen bestimmten Zeitraum ruhen. Darüber entscheidet auf Antrag die Abteilungsleitung. In diesem Falle ruhen Rechte und Pflichten aus dem Mitgliedschaftsverhältnis nach Maßgabe der Entscheidung durch die Abteilungsleitung.

§ 4  Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt aus dem Verein, Ausschluss, Tod oder Löschung des Vereins.
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung bei der zuständigen Abteilungsleitung. Bei beschränkt geschäftsfähigen oder geschäftsunfähigen Mitgliedern ist die Austrittserklärung vom gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Über die Regelungen zum Austritt eines Mitgliedes entscheiden die Abteilungen selbst.
  3. Ein Mitglied kann durch die zuständige Abteilungsleitung ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch die Abteilungsleitung mit Zahlungen von Mitgliedsbeiträgen oder Aufnahmebeiträgen im Rückstand ist. Der Ausschluss darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der 2. Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in der 2. Mahnung der Ausschluss angedroht wurde. Der Ausschluss muss dem Mitglied schriftlich mitgeteilt werden.
  4. Ebenso kann ein Mitglied aus wichtigem Grund vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. Als wichtiger Grund gilt:
  • erhebliche Verletzungen satzungsgemäßer Verpflichtungen
  • schwere Verstöße gegen die Interessen des Vereins
  • grobes unsportliches Verhalten
  • unehrenhafte Handlungen
  1. Das ausgeschlossene Mitglied kann sich schriftlich binnen einer Frist von 14 Tagen beschwerdeführend an den Vorstand wenden, der nach Verhandlung spätestens binnen zwei Monaten endgültig entscheidet. Zu dieser Verhandlung ist der Ausgeschlossene spätestens eine Woche vorher einzuladen. Der ordentliche Rechtsweg wird davon nicht berührt.
  2. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche des Ausgeschiedenen an den Verein. Der Ausgeschiedene hat seinen Mitgliedsausweis sowie etwa in seiner Obhut befindliche, dem Verein gehörende Gegenstände zurückzugeben. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nicht zu.

§ 5  Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Aufnahmegebühren und Mitgliedsbeiträgen gemäß der Regularien der Abteilungen verpflichtet. Umlagen dürfen nur zur Erfüllung des Vereinszwecks beschlossen werden und zur Deckung eines größeren Finanzbedarfs des Vereins, der mit den regelmäßigen Beiträgen nicht erfüllt werden kann. Einzelheiten hierzu sind in der Finanz- und Kassenordnung des Vereins geregelt. Die Höhe der Umlage ist durch die Mitgliederversammlung zu beschließen.
  2. Die Mitglieder, bei beschränkt geschäftsfähigen und geschäftsunfähigen Personen deren gesetzliche Vertreter, nehmen ihre Rechte insbesondere zur Bildung der Vereinsorgane in der Mitgliederversammlung und den Abteilungsversammlungen wahr. Sie sind an die Satzung und an die Beschlüsse der Organe des Vereins und seiner Abteilungen gebunden. Geschäftsfähige Mitglieder besitzen ein Stimm- und Wahlrecht und sind wählbar. Die gesetzlichen Vertreter beschränkt geschäftsfähiger und geschäftsunfähiger Personen besitzen ein Stimm- und Wahlrecht, sind jedoch nicht wählbar. Die Möglichkeit zur Wahrnehmung eines Delegiertenmandats bleibt hiervon unberührt.
  3. Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen von Mitgliedern und bei beschränkt geschäftsfähigen und geschäftsunfähigen Mitgliedern durch deren gesetzliche Vertreter, gegenüber dem Verein wird bei einfacher Fahrlässigkeit, außer bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, hiermit ausgeschlossen.

§ 6  Organe und Ausschüsse

  1. Mitgliederversammlung
  2. Vorstand
  3. Kassenprüfer
  4. Beschwerdeausschuss

§ 7  Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung des Vereins wird auf Delegiertenbasis durchgeführt. Sie setzt sich zusammen aus:
  • a) den Mitgliedern des Vorstandes
  • b) den Delegierten der Abteilungen

Die Zahl der Delegierten richtet sich nach der Zahl der Mitglieder der Abteilungen zum 01.01. des laufenden Jahres. Pro angefangene 30 Mitglieder ergibt sich ein Delegierter. Die Vergabe der Delegiertenmandate obliegt den Abteilungen gemäß § 12. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied zu a) und zu b) nur eine Stimme. Die Ausübung des Stimmrechtes kann nicht übertragen werden. Die Regelung der gesetzlichen Vertretung beschränkt geschäftsfähiger und geschäftsunfähiger Mitglieder bleibt hiervon unberührt. Jedes ordentliche Mitglied des Vereins oder dessen gesetzlicher Vertreter ist berechtigt, an der Mitgliederversammlung ohne Stimmrecht teilzunehmen. Der Vorstand ist ermächtigt, Gäste zur Versammlung einzuladen und ihnen ein Rederecht einzuräumen.

  1. Jeweils im ersten Halbjahr eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einberufung erfolgt in den Abteilungen per Email oder per Post. Außerdem wird auf der Webseite des Vereins auf die Mitgliederversammlung hingewiesen. Die Einberufung der Mitgliederversammlung gilt als ordnungsgemäß erfolgt, wenn sie nach der vorgenannten Einberufungsform vorgenommen wurde. Die Ordnungsmäßigkeit der Einberufung der Mitgliederversammlung soll bei deren Beginn festgestellt und im Protokoll fixiert werden.
  2. Die Mitgliederversammlung kann nur über Dinge entscheiden, die in der Tagesordnung enthalten sind. Anträge und Wahlvorschläge aus den Reihen der Mitglieder sind spätestens vier Wochen vor Zusammentritt der ordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand einzureichen. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Delegierten bejaht wird. Dringlichkeitsanträge auf Änderung der Satzung, der Finanz- und Kassenordnung und der Ehrenordnung sowie neue Wahlvorschläge sind ausgeschlossen.
  3. Der Vorstand legt der Mitgliederversammlung seinen Tätigkeitsbericht sowie den Finanzbericht, der vorher von mindestens zwei Kassenprüfern geprüft worden ist, vor.
  4. Die Mitgliederversammlung beschließt über folgende Angelegenheiten:
  • Genehmigung des Tätigkeitsberichts sowie des Finanzberichts des Vorstandes
  • Genehmigung des Berichtes der Kassenprüfer
  • Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer
  • Genehmigung des Haushaltsplans
  • Wahl des Vorstandes
  • Wahl der Kassenprüfer
  • Wahl des Beschwerdeausschusses
  • Beschlussfassung über Satzungsänderungen
  • Beschlussfassung über Änderungen der Finanz- und Kassenordnung
  • Beschlussfassung über Änderungen der Ehrenordnung
  • Beratung und Beschlussfassung über zur Tagesordnung eingebrachte Anträge und Wahlvorschläge sowie über Dringlichkeitsanträge
  • freiwillige Auflösung des Vereins
  1. Der Vorstand bestimmt einen Versammlungsleiter und einen Protokollführer. Die Berichterstattung obliegt dem Vorsitzenden oder einzelnen Mitgliedern des Vorstandes.
  2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Delegierten. Bei Beschlüssen entscheidet die einfache Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Wahlen entscheidet die einfache Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit finden bis zu einer Entscheidung erneute Abstimmungen statt. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
  3. Über den Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
  4. Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Er ist hierzu und zur Abhaltung innerhalb von sechs Wochen verpflichtet, wenn die Mehrheit des Vorstandes, die Kassenprüfer oder mindestens 20 % aller Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe und des Zwecks beantragen. Tagesordnungspunkte einer außerordentlichen Mitgliederversammlung können nur solche sein, die zur Einberufung geführt haben und in der Tagesordnung enthalten sind.

§ 8  Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
  • Vorsitzender
  • zweiter Vorsitzender
  • Schatzmeister/Kassenwart
  • sowie weitere gewählte Mitglieder des Vereins
  • Abteilungsleiter der Abteilung (Wahl erfolgt in der entsprechenden Abteilungsversammlung)
  1. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
  • Er führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
  • Er führt die laufenden Geschäfte des Vereins und ist für die Verwaltung des Vereinsvermögens verantwortlich.
  • Er nimmt grundsätzlich die Vereinsinteressen in Sportverbandsangelegenheiten wahr. Soweit der Vorstand sich die Vertretung des Vereins in den entsprechenden Sportverbandsgremien nicht selbst vorbehalten will, vertreten die Abteilungen den Verein in den entsprechenden Gremien. Er unterstützt die Abteilungen in ihrer Organisation und Erledigung der Verwaltungsaufgaben und überprüft ihre Einnahmen- und Ausgabengestaltung.
  1. Die Wahl der Vorstandsmitglieder für ihre jeweiligen Funktionen erfolgt in der ordentlichen Mitgliederversammlung mit getrennter Stimmenabgabe. Ihre Amtsdauer beträgt zwei Jahre und endet offiziell mit der Mitgliederversammlung, die über die Entlastung der vorausgegangenen Amtsperiode befindet.
  2. Der Vorsitzende, der zweite Vorsitzende und der Schatzmeister bilden den Vorstand gemäß § 26 BGB. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch je zwei der vorstehend genannten Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtszeit aus, so ist der Vorstand berechtigt, ein Mitglied bis zum Ende der Amtszeit zu kooptieren.
  3. Der Vorstand gemäß § 26 BGB ist berechtigt, zur Durchführung der Vereinsziele haupt- und nebenamtliche beschäftigte Kräfte einzustellen.
  4. Der 1. Vorsitzende beruft regelmäßig die Sitzungen des Vorstandes unter Angabe der Tagesordnungspunkte ein. Auf schriftlichen Antrag von mindestens zwei Mitgliedern des Vorstandes nach § 26 BGB oder mindestens vier weiteren Mitgliedern des Vorstandes muss binnen 14 Tagen eine Sitzung des Vorstandes einberufen werden. Bei dem Antrag ist der Grund für die Einberufung anzugeben. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Sitzungen des Vorstandes finden mindestens viermal jährlich statt.
  5. Über jede Vorstandssitzung ist Protokoll zu führen, insbesondere über dem Wortlaut der Beschlüsse und die Stimmverhältnisse. Die Verhandlungen und Beschlüsse des Vorstandes sind vertraulich zu behandeln, soweit sie nicht ausdrücklich für die Öffentlichkeit freigegeben sind.

§ 9  Kassenprüfer

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt für jeweils zwei Jahre mindestens zwei Kassenprüfer. Die Kassenprüfer prüfen die Konten, Kassenbücher und Belege des Vorstandes und der Abteilungen des Vereins. Über das Ergebnis ihrer Prüfungen erstatten sie der ordentlichen Mitgliederversammlung einen Bericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters und des übrigen Vorstandes.
  2. Die Kassenprüfer sind befugt, jederzeit Einsicht in die Konten, Kassenbücher, Belege, sowie Auskunft über Vermögensverwaltung und Rechnungsführung zu erhalten. Die Ergebnisse der Prüfungen und die erworbenen Kenntnisse sind vertraulich zu behandeln, soweit sie nicht ausdrücklich für die Öffentlichkeit freigegeben sind.

§ 10  Geschäftsführung Der Vorstand kann durch einen Beschluss mit 2/3 Mehrheit der Mitgliederversammlung zur ordnungsgemäßen Durchführung der Vereinstätigkeit einen hauptamtlichen Geschäftsführer und weitere haupt- und nebenberuflich beschäftigte Kräfte einstellen. Die Geschäftsführung wird dann auf der Grundlage einer vom Vorstand zu beschließenden Geschäftsordnung tätig werden.   § 11  Vergütung der Organmitglieder, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit

  1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.
  2. Einzelheiten kann die Finanzordnung regeln.

§ 12  Abteilungen

  1. Die Abteilungen sind der Träger des Sportgeschehens ihrer jeweiligen Sportart. Sie sind juristisch unselbständig. Die Abteilungen sind unabhängig voneinander für die sportlichen, organisatorischen und finanziellen Angelegenheiten im Rahmen ihrer Zuständigkeit und des bestätigten Budgets verantwortlich, soweit nicht Belange des Vereins ein fachübergreifendes Zusammenwirken bedingen.
  2. Jede Abteilung hat eine Leitung. Diese besteht in der Regel aus:
  • Abteilungsleiter
  • Stellvertretender Abteilungsleiter
  • Kassenwart
  • Sportwart
  • Jugendwart (sofern minderjährige Mitglieder vorhanden)

Bei Abteilungsversammlungen können, soweit die Struktur ihrer Sportart es erfordert, weitere Mitglieder für bestimmte Funktionen in ihre Abteilungsleitung berufen werden. Jede Abteilung kann sich eine Abteilungsordnung geben. Diese muss der Satzung und den Ordnungen des Vereins sowie den Richtlinien des zuständigen Fachverbandes entsprechen.

  1. Die ordentliche Abteilungsversammlung hat einmal jährlich spätestens 6 Wochen vor der ordentlichen Mitgliederversammlung des Vereins stattzufinden. Für die Form und Frist der Einberufung sind die Regelungen gemäß § 7 Abs. 2 und 3 entsprechend anzuwenden. Auf der ordentlichen Abteilungsversammlung sind die Delegierten zur Mitgliederversammlung des Vereins für die Dauer eines Jahres zu wählen. Die Abteilungsleiter und die anderen Mitglieder der Abteilungsleitung werden von der ordentlichen Abteilungsversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben jedoch auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Mitglied der Abteilungsleitung während der Amtszeit aus, so ist die Abteilungsleitung berechtigt, ein Mitglied in die Abteilungsleitung bis zum Ende der Amtszeit zukooptieren.
  2. Der Abteilungsleiter benennt einen Versammlungsleiter und einen Protokollführer. Über den Verlauf und die Beschlüsse der Versammlung ist ein Protokoll anzufertigen.
  3. Stimmberechtigt in der Abteilungsversammlung sind nur die ordentlichen Mitglieder der entsprechenden Abteilung, bei beschränkt geschäftsfähigen oder geschäftsunfähigen Mitgliedern deren gesetzliche Vertreter. Im Weiteren gelten hierzu die Regelungen des § 5 Abs. 3.
  4. Im Übrigen finden bei der Durchführung der Abteilungsversammlung die Vorschriften über die Mitgliederversammlung des Vereins in dieser Satzung entsprechend Anwendung mit der Ausnahme, dass auch Wahlvorschläge für die gemäß § 13 Absatz 2 Buchstaben a) bis e)zu wählendeÄmterbis zwei Tage vor der entsprechenden Abteilungsversammlung beim Abteilungsleiter einzureichen sind.
  5. Die Abteilungsleitung kann außerordentliche Abteilungsversammlungen einberufen. Sie ist hierzu und zur Abhaltung innerhalb von sechs Wochen verpflichtet, wenn die Mehrheit der Abteilungsleitung oder mindestens 20 % der stimmberechtigten Mitglieder, bei beschränkt geschäftsfähigenoder geschäftsunfähigen Mitgliedern deren gesetzliche Vertreter, der Abteilung dies schriftlich unter Angabe der Gründe und des Zwecks beantragt. Tagesordnungspunkte einer außerordentlichen Abteilungsversammlung können nur solche sein, die zur Einberufung geführt haben und in der Tagesordnung enthalten sind.
  6. Ein Austritt einzelner Abteilungen aus dem Verein wird vom Vorstand bestätigt, wenn in einer außerordentlichen Abteilungsversammlung ein Beschluss mit 2/3 Mehrheit protokolliert ist. Durch die Bestätigung des Vorstandes behält die Abteilung ihr sach- und geldwertes Vermögen. Hallenzeiten bzw. Trainingszeiten werden gesondert geregelt und vom Vorstand abschließend entschieden.
  7. Allgemeine Sportgruppen können von den zuvor stehenden Punkten abweichen.

§ 13  Auflösung des Vereins

  1. Der Verein wird aufgelöst durch Beschluss einer Mitgliederversammlung, die besonders für diesen Zweck einberufen wird. Es muss mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Delegierten anwesend sein. Sind in der Mitgliederversammlung weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Delegierten zugegen, so wird frühestens nach Ablauf von zwei Wochen eine neue Mitgliederversammlung einberufen, die unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder endgültig Beschluss fasst. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von 4/5 der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Delegierten erfolgen.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerlich begünstigten Zweckes fällt das vorhandene Vermögen des Vereins an den Landessportbund Berlin e.V. oder dessen Rechtsnachfolger, der es ausschließlich und unmittelbar zur Förderung gemeinnütziger Zwecke zu verwenden hat.

§ 14  Inkrafttreten Diese Satzung wurde von der ordentlichen Mitgliederversammlung am 20.06.2017 beschlossen und tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Am selben Tag tritt die bisherige Satzung in der Fassung vom 01.12.2009 außer Kraft.   gez. Axel Kummerow gez. Dr. Dietrich Gerbergez. Buttgereit  

  1. Vorsitzender                        Versammlungsleiter               Protokollführer

svbb_satzung_stand_2017-12-12